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Abfindung |
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§ 1a
Kündigungsschutzgesetz
(1) Kündigt der
Arbeitgeber wegen dringender
betrieblicher Erfordernisse nach § 1
Abs. 2 Satz 1 und erhebt der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der
Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf
Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst ist, hat
der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist Anspruch auf eine
Abfindung. Der Anspruch setzt
den Hinweis des Arbeitgebers in der
Kündigungserklärung voraus, dass die
Kündigung auf dringende betriebliche
Erfordernisse gestützt ist und der
Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen
der Klagefrist die Abfindung
beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. * * * Steuerliche Behandlung einer Abfindung
a) Altfälle vor 1.1.2006 b) Neufälle ab
1.1.2006 (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet. Abfindung im GehaltsprogrammDie oben beschriebene Fünftelungsregel ist im Programm nicht enthalten. Die einzelnen Schritte können jedoch mit dem Nettoentgeltrechner manuell durchgeführt werden, der im Programm über ein Icon in der Menüzeile aufgerufen werden kann. Außerdem steht dieser Rechner auf der Seite www.nettoentgelt.de als Freeware zum Downloaden bereit.
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