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Abfindung
 

Abfindung

§ 1a Kündigungsschutzgesetz
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

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Steuerliche Behandlung einer Abfindung

a) Altfälle vor 1.1.2006
Mit Wirkung ab 1. Januar 2006 wurde § 3 Abs. 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes gestrichen, in denen die Steuerfreibeträge für Abfindungen geregelt waren. Die gestrichenen Vorschriften gelten nur noch für sog. Altfälle, also Fälle, bei denen der Anspruch auf  eine Abfindung vor dem 1.1.2006 entstanden ist. Die bisherige Regelung für Altfälle ist in den
Lohnsteuerrichtlinien 2005 näher erläutert. 

b) Neufälle ab 1.1.2006
Die Abfindungszahlungen sind jetzt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings gilt die sog. "Fünftelungsregelung" nach "" 24 Nr. 1a und § 34 EStG.
Sie ist in § 34 Abs. 1 EStG wie folgt definiert:

(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

Abfindung im Gehaltsprogramm

Die oben beschriebene Fünftelungsregel ist im Programm nicht enthalten. Die einzelnen Schritte können jedoch mit dem Nettoentgeltrechner manuell durchgeführt werden, der im Programm über ein Icon in der Menüzeile aufgerufen werden kann. Außerdem steht dieser Rechner auf der Seite www.nettoentgelt.de als Freeware zum Downloaden bereit.

 

 

 

 

 

 

 

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