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Amtsverschwiegenheit |
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für Beamte BBG § 61 (Allgemein) BBG § 62 (als Zeuge, Gutachter, im gerichtlichen Verfahren) BBG § 63 (gegenüber der Presse)
für Beschäftigte |
§ 61 Bundesbeamtengesetz
(1) 1Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die
ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im
dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) 1Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Die
Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte.
(3) 1Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf
Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten
amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie
Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um
Wiedergaben handelt, herauszugeben. 2Die gleiche Verpflichtung trifft seine
Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten,
Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.