Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Anwärtersonderzuschlag
 
Anwärtersonderzuschläge

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

6. Abschnitt

Anwärterbezüge

§ 63

Anwärtersonderzuschläge

    

 

 (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen.

 

 (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften
    Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im
    öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die
    Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen
    der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues
    Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche
    Zeit eintritt.

 (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.

 

Neugefasst durch Bek. v. 6.8.2002 I 3020

 

 

 

 

 

 

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