(1)
Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für
das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte
Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des
Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom
Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen.
(2)
Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen
schuldhaften
Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter
im
öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die
Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach
Bestehen
der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues
Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die
gleiche
Zeit eintritt.
(3)
Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der
Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der
Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der
Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der
Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12
bleibt unberührt.
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