8a. (Vorb. zu
den BBesO A und B)
Zulage für
Beamte der Bundeswehr und
Soldaten in der
Nachrichtengewinnung durch
Fernmelde- und Elektronische
Aufklärung
(1) Beamte
der Bundeswehr und Soldaten
erhalten, wenn sie in der
Nachrichtengewinnung durch
Fernmelde- und Elektronische
Aufklärung verwendet werden,
eine Stellenzulage nach
Anlage IX.
Die Zulage erhalten unter den
gleichen Voraussetzungen auch
Beamte auf Widerruf, die
Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch
die Stellenzulage werden die mit
dem Dienst allgemein verbundenen
Erschwernisse und Aufwendungen
mit abgegolten.
(3) Die
Stellenzulage wird neben einer
Stellenzulage nach Nummer 5, 5a,
6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit
sie diese übersteigt.
Im Übrigen sind die Zulagen für
Beamte sind im
Bundesbesoldungsgesetz in
folgenden §§ geregelt. |