Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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uslagen

Auslagen sind Geldausgaben im Rahmen eines Auftrags, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags leisten muss. Häufig wird die Vergütung für die Auftragserfüllung so vereinbart, dass Auslagen nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten sind, sondern zusätzlich in tatsächlicher Höhe vom Auftraggeber zu erstatten sind.

 

 

Auch bei der amtlichen Gebührenfestsetzung wird häufig so verfahren. Neben dem festen Gebührensatz für eine Amtshandlung sind zusätzlich die Auslagen zu erstatten für Aufwendungen, die von Fall zu Fall verschieden sein können, z.B. Ausgaben für Telefonate, Bekanntmachungen, Gutachten usw. In der Gebührenvorschrift ist i.d.R. genau festgelegt, welche Ausgaben nicht durch die Gebühr gedeckt sind und folglich als Auslagen zusätzlich angesetzt werden dürfen.

Beispiele:
§ 137 der Kostenordnung

§ 10 Verwaltungskostengesetz

§ 344 Abgabenordnung

 

Im Arbeitsverhältnis ist das Thema Auslagen in § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz wie folgt geregelt:

Steuerfrei sind:
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben
      (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den
       Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);

 

 

Zum Begriff "Auslagen" gehört das Verb "auslegen",

das "leihweise bezahlen" bedeutet.

Im Singular wird der Begriff "Auslage" für die oben beschriebene Bedeutung so gut wie nicht verwendet. Im Singular hat er eine andere Bedeutung, nämlich das Auslegen oder Zuschaustellen von Waren oder die ausgelegten Waren selbst (z.B. der Hut in der Auslage, also der Hut von den im Schaufenster ausgestellten Waren)

 

 

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