Auslagen
Auslagen sind Geldausgaben im Rahmen eines
Auftrags, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags
leisten muss. Häufig wird die Vergütung für die Auftragserfüllung so
vereinbart, dass Auslagen nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten
sind, sondern zusätzlich in tatsächlicher Höhe vom Auftraggeber zu
erstatten sind.
Auch bei der amtlichen Gebührenfestsetzung
wird häufig so verfahren. Neben dem festen Gebührensatz für eine
Amtshandlung sind zusätzlich die Auslagen zu erstatten für Aufwendungen,
die von Fall zu Fall verschieden sein können, z.B. Ausgaben für
Telefonate, Bekanntmachungen, Gutachten usw. In der Gebührenvorschrift
ist i.d.R. genau festgelegt, welche Ausgaben nicht durch die Gebühr
gedeckt sind und folglich als Auslagen zusätzlich angesetzt werden
dürfen.
Beispiele:
§ 137 der
Kostenordnung
§ 10
Verwaltungskostengesetz
§ 344
Abgabenordnung
Im Arbeitsverhältnis ist das Thema
Auslagen in § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz wie folgt geregelt:
Steuerfrei sind:
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für
ihn auszugeben
(durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch
die Auslagen des Arbeitnehmers für den
Arbeitgeber ersetzt werden
(Auslagenersatz);
Zum Begriff "Auslagen" gehört das Verb "auslegen",
das "leihweise bezahlen" bedeutet.
Im Singular wird der Begriff "Auslage" für die oben
beschriebene Bedeutung so gut wie nicht verwendet. Im Singular hat er
eine andere Bedeutung, nämlich das Auslegen oder Zuschaustellen von
Waren oder die ausgelegten Waren selbst (z.B. der Hut in der Auslage,
also der Hut von den im Schaufenster ausgestellten Waren)
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