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(1)
Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit
ausgeübt werden, es sei denn, sie werden
auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt
oder es besteht ein dienstliches Interesse an
der Ausübung der Nebentätigkeit.
Das dienstliche Interesse
ist aktenkundig zu machen.
Ausnahmen dürfen
nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im
öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen
werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht
entgegenstehen
und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet
wird.
(2)
Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen
Interesses mit dessen Genehmigung und gegen
Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
genommen werden.
Das Entgelt ist nach den dem
Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und
muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der
Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme
entsteht.
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