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Die zur Ausführung
der §§ 97 bis 103 notwendigen
weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen
und Beamten erlässt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne
dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte
oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte
Nebentätigkeit vergütet wird oder eine Vergütung
abzuführen ist,
3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder
der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe
hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten
ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozentsatz
des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens
festgelegt werden und bei unentgeltlich
ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
4. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden
kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm
zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus
Nebentätigkeiten anzugeben.
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