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(1)
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen.
Sie können die für sie zuständigen
Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung
beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2)
Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen
Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband
dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
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