Die Dienstaufsicht
über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
führt im Auftrag der Bundesregierung
die Bundesministerin des Innern oder der
Bundesminister des Innern mit folgenden Maßgaben:
1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich
gemaßregelt noch benachteiligt werden.
2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses
aus
a) durch Zeitablauf,
b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus
der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich
sind,
c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses
oder
d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen
Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für
Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen
Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren
ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.
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