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(1)
Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter,
die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien
sowie die zum wissenschaftlichen Personal
zählenden Beamtinnen und Beamten einer
Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die
Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule
erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes
steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.
(2)
Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen
besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrern (Professorinnen und
Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren),
den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften
für besondere Aufgaben.
(3)
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden
Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und
Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung
ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
(4)
Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich
auszuschreiben.
Von einer Ausschreibung kann
abgesehen werden, wenn
1. ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit
auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit umgewandelt oder
2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der
eigenen Hochschule berufen
werden soll.
(5)
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche
Mitarbeiter sind die Beamtinnen und
Beamten,
denen wissenschaftliche Dienstleistungen
obliegen.
In begründeten Fällen kann ihnen auch die
selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung
und Lehre übertragen werden.
(6)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit
sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung
der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer beschäftigt
werden können, sofern überwiegend die Vermittlung
praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.
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