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(1)
Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6
Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet
werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die
sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer
Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand
gegeben sind.
2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72,
76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen
und Honorarkonsularbeamte, außerdem
§ 7 Abs. 1 Nr. 1.
(2)
Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach
§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3)
Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse
nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
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