(1)
Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des
§ 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der
Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2)
In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die
Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
gegenüber der abgebenden Körperschaft
bestehen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
Fällen des § 134 Abs. 4.d nur nach Maßgabe des
Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig.
Sie sind auf
Personen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des
Arbeitssicherstellungsgesetzes
nicht anzuwenden.
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