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Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamte, die
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein
Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im
öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf
der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres
bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann.
Das Beamtenverhältnis endet,
wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des
Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
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