(1) Eine
Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte
und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
(2) Die
Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt,
gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn
versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin
oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung
einer Körperschaft übernommen wird oder kraft
Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft
übertritt.
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