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Bundesbeamtengesetz |
Abschnitt 3
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Laufbahnen |
§ 17
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Zulassung zu den Laufbahnen
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(1) Für die
Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet. (2) Für
Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein Vorbereitungsdienst oder
(3) Für
Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
a) der Abschluss einer Realschule oder 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener (4) Für
Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener (5) Für
Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium
oder
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener
Vorbereitungsdienst oder (6) Vor-
und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. (7) Die
Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen. |