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Die Einstellung in
ein höheres Amt als das Eingangsamt
der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen
Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen,
die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen
erworben wurden.
Das Nähere regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
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