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(1)
Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen.
Die regelmäßige
Probezeit beträgt zwei Jahre.
Die oberste
Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn
vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion
übertragen wird oder die Funktion als ständige Vertretung
der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers
mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen
wurde.
Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in
denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige
Funktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin
oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen W
oder C bereits übertragen war, können angerechnet
werden.
Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht
zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die
Mindestprobezeit nicht geleistet werden.
Bei Beurlaubungen
im dienstlichen Interesse kann von der Probezeit
abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht
anzuwenden.
(2)
In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen
werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder
Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die
Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragenen Amt mit
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des
Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen.
Das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen,
die mit Bezug
auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das
Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind,
werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der
Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(3)
Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen
von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bundesregierung
nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Besteht
nur ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1,
beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die
Mindestprobezeit zwei Jahre.
Die für die Beamtinnen
auf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften
des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(4)
Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll
das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragen werden.
Eine erneute Berufung
in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung
dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht
zulässig.
Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen,
erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.
(5)
Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der
Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundesbehörden
sowie die der Besoldungsordnung B angehörenden
Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen
Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit
besitzen.
Ausgenommen sind das Amt der Direktorin
und des Direktors beim Bundesverfassungsgericht sowie
die den Funktionen der stellvertretenden Direktorin
und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates
zugeordneten Ämter.
(6)
Beamtinnen und Beamte führen während ihrer
Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen
nach Absatz 1 übertragenen Amtes.
Sie dürfen nur
diese auch außerhalb des Dienstes führen.
Wird ihnen
das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen
sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
nicht weiterführen.
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