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(1)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und
Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten
und
2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen
und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)
zu erlassen.
(2)
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten
Dienstbehörden übertragen.
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