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Beamtinnen und
Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung
über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche
Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmefälle beschränkt.
Werden sie durch eine
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb
eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren.
Bei Teilzeitbeschäftigung
sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen.
Ist die Dienstbefreiung
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen
mit aufsteigenden Gehältern eine
Vergütung erhalten.
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