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(1)
Die Bundesregierung regelt durch
Rechtsverordnung
die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen
und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines
solchen Urlaubs fortbesteht.
(2)
Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung
als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl
zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen
Parlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der
letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung
ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der
Besoldung zu gewähren.
(3)
Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende
Körperschaft eines Landes gewählt worden
sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur
Ausübung des Mandats auf Antrag
1. Teilzeit im Umfang von mindestens 30 Prozent der
regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens
sechs Monaten gestellt werden.
§ 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2
Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist
§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend
anzuwenden.
(4)
Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen
Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht
gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen
in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und
Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung
der Besoldung zu gewähren.
Satz 1 gilt auch für die
von einer kommunalen Vertretung gewählten
ehrenamtlichen
Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines
Gesetzes gebildet worden sind.
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