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(1)
Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit
bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,
Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte
der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in
den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden,
wenn
1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum
Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind oder
c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem
besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt
sind
und
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt
waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2)
Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in
Form der Blockbildung im Sinne des
§ 9 der Arbeitszeitverordnung
nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt
werden, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger
Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung
von der Arbeit in der Weise zusammengefasst
werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1
oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung
Dienst geleistet wird, wobei geringfügige
Unterschreitungen des notwendigen Umfangs
der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe
c vorliegen.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Lebenszeit
und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51
Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den
Ruhestand.
Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52
bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar
2009 geltenden Fassung.
(3)
Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für
die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(4)
§ 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
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