Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
HomeScreenshotsZulagen im öffentlichen DienstkostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.
TarifverträgeGehaltsforumImpressum
Zulagen im öffentlichen Dienst
 

Feuerwehrzulage im öffentlichen Dienst

1. für Beamte

10. (Vorb. zu den BBesO A und B)

Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

 

Die Zulagen für Landes- und Kommunalbeamte sind in den Landesbesoldungsgesetzen festgesetzt.


2. für TVöD-Beschäftigte

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Sonderregelungen VKA

Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

Zu Abschnitt II – Arbeitszeit und
zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

(1) Die §§ 6, 7 und 19 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.

(2) 1Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von

  • 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und

  • 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.

2Die Regelungen des TVöD über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.

(3) 1Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht.
2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen. 3Die Feuerwehrzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

 

3. für TV-L-Beschäftigte

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Sonderregelungen

Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder umd im
feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg

Zu Abschnitt II – Arbeitszeit – und
Zu Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt

(1) 1Die §§ 6, 7 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg keine Anwendung.

2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.

 

(2) Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von

- 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und

- 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.

 

(3) 1Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht.

2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen

 

 

4. für BAT-Angestellte

Tarifverträge über Zulagen

 

 

Zulagen-Assistent

Nach dem Klicken auf eine der Programmzeilen 13 bis 15 öffnet sich dieser Zulagen-Assistent:Zulagen-Assistent

 

 

Zulagenverzeichnis

 

Datenschutz