Geringverdiener

 

Abschnitt

Gleitzone

 

Unterabschnitt

Allgemeines

 

Während ab 1. April 2003 geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR im Monat versicherungsfrei bleiben, sind Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der sich anschließenden so genannten Gleitzone von 400,01 EUR bis 800,00 EUR zwar versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten und innerhalb der Gleitzone progressiv ansteigenden Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Dadurch soll die so genannte Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem sofortigen Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde. Um dieses Ziel zu verwirklichen, wurden besondere Regelungen für die Berechnung und Tragung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung geschaffen.

Im Gegensatz zu „normalen" Beschäftigungsverhältnissen, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte tragen (bisherige Ausnahme; Auszubildende als Geringverdiener), haben die Arbeitgeber bei Anwendung der Gleitzone weiterhin ihren „vollen" Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu zahlen. Die Arbeitnehmer werden jedoch nur mit einem reduzierten Beitragsanteil belastet, der am Beginn der Gleitzone ca. 4 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts beträgt und bis zum Ende der Gleitzone auf den vollen Beitragsanteil (ca. 21 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts) ansteigt. Das wird erreicht, indem

 

Rechtsgrundlagen

- einerseits das der Beitragsberechnung
  zu Grunde  zu legende Arbeitsentgelt
  nach einer vom Gesetzgeber
  vorgegebenen Formel reduziert und

SGB IV § 20 (Gleitzone)
KV SGB V § 226
RV SGB VI § 163

- andererseits die Beitragslastverteilung
  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  besonders geregelt wird.

 

KV SGB V § 249
RV SGB VI § 168