|
|
Während ab 1. April 2003 geringfügige
Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR im Monat
versicherungsfrei bleiben, sind Beschäftigungen mit einem monatlichen
Arbeitsentgelt in der sich anschließenden so genannten Gleitzone von
400,01 EUR bis 800,00 EUR zwar versicherungspflichtig, allerdings hat
der Arbeitnehmer nur einen reduzierten und innerhalb der Gleitzone
progressiv ansteigenden Beitragsanteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Dadurch soll die so genannte
Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen
bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem sofortigen Anstieg
auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde. Um dieses Ziel
zu verwirklichen, wurden besondere Regelungen für die Berechnung und
Tragung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung geschaffen.
Im Gegensatz zu „normalen"
Beschäftigungsverhältnissen, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte tragen (bisherige
Ausnahme; Auszubildende als Geringverdiener), haben die Arbeitgeber bei
Anwendung der Gleitzone weiterhin ihren „vollen" Beitragsanteil zu den
einzelnen Versicherungszweigen zu zahlen. Die Arbeitnehmer werden jedoch
nur mit einem reduzierten Beitragsanteil belastet, der am Beginn der
Gleitzone ca. 4 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts beträgt und bis zum
Ende der Gleitzone auf den vollen Beitragsanteil (ca. 21 % des
tatsächlichen Arbeitsentgelts) ansteigt. Das wird erreicht, indem
|
|
Rechtsgrundlagen |
|
-
einerseits das der Beitragsberechnung
zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt
nach einer vom Gesetzgeber
vorgegebenen Formel reduziert und |
SGB IV § 20
(Gleitzone)
KV SGB V § 226
RV SGB VI § 163 |
|
-
andererseits die Beitragslastverteilung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
besonders geregelt wird.
|
KV
SGB V § 249
RV SGB VI § 168 |
|
|
|
|
|