Geringverdiener

 

Abschnitt

Gleitzone

 

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Allgemeines

 

Ausnahmen von der Gleitzonenregelung

Die besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone gelten ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (hierzu zählen auch Praktikanten) beschäftigt sind.

In Fällen der Altersteilzeit, in denen das reduzierte Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, sind die Regelungen zur Gleitzone nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit. Maßgebend sind in diesen Fällen nicht die reduzierten, sondern die „vollen" Arbeitsentgelte.

Bei Teilarbeitsentgelten (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit und Wegfall der Lohnfortzahlung oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats), die innerhalb der Gleitzone liegen, ist das besondere Beitragsberechnungsverfahren nicht anzuwenden, wenn das regelmäßige (volle) Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze übersteigt.

Die Gleitzonenregelungen gelten auch nicht für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 800 EUR beträgt und das nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Ist‑Entgelt) die obere Gleitzonengrenze von 800 EUR unterschreitet.

 

Beispiel:

Beschäftigung A:
monatliches Arbeitsentgelt                          750,00 EUR

Beschäftigung B ab 1. 5. 2003:
monatliches Arbeitsentgelt                          220,OOEUR

Beschäftigung C ab 1. 7. 2003:
monatliches Arbeitsentgelt                          300,00 EUR

Da es sich bei Beschäftigung B um eine versicherungsfreie „erste" geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung handelt, sind die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und B nicht zusammenzurechnen. Das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach zunächst weiterhin in der Gleitzone. Mit Aufnahme der Beschäftigung C sind jedoch die Arbeitsentgelte aus der Beschäftigung A und C in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Da die Summe der Arbeitsentgelte die obere Gleitzonengrenze übersteigt, sind vom 1. 7. 2003 an für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen Regelungen zur Gleitzone nicht mehr anzuwenden. Etwas anderes gilt jedoch für die Arbeitslosenversicherung. Hier ist die Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung generell ausgeschlossen. Auch erfolgt keine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigungen untereinander. Aus diesem Grunde ist in Beschäftigung A auch über den 30. 6. 2003 hinaus die Gleitzonenregelung für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge weiter anzuwenden.