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Ausnahmen von der Gleitzonenregelung
Die besonderen Regelungen zur
Beitragsberechnung in der Gleitzone gelten ausdrücklich nicht für
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (hierzu zählen auch
Praktikanten) beschäftigt sind.
In Fällen der Altersteilzeit, in denen
das reduzierte Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, sind die
Regelungen zur Gleitzone nicht anzuwenden. Dies gilt auch für
Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer
Arbeitsunfähigkeit. Maßgebend sind in diesen Fällen nicht die
reduzierten, sondern die „vollen" Arbeitsentgelte.
Bei Teilarbeitsentgelten (z. B. wegen
Arbeitsunfähigkeit und Wegfall der Lohnfortzahlung oder bei Beginn bzw.
Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats), die innerhalb der
Gleitzone liegen, ist das besondere Beitragsberechnungsverfahren nicht
anzuwenden, wenn das regelmäßige (volle) Arbeitsentgelt die obere
Gleitzonengrenze übersteigt.
Die Gleitzonenregelungen gelten auch
nicht für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches
Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 800 EUR beträgt und das nur wegen
Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert
ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Ist‑Entgelt) die
obere Gleitzonengrenze von 800 EUR unterschreitet.
Beispiel:
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 750,00 EUR
Beschäftigung B ab 1. 5.
2003: monatliches Arbeitsentgelt 220,OOEUR
Beschäftigung C ab 1. 7.
2003: monatliches Arbeitsentgelt 300,00 EUR
Da es sich bei
Beschäftigung B um eine versicherungsfreie „erste" geringfügig entlohnte
Nebenbeschäftigung handelt, sind die Arbeitsentgelte aus den
Beschäftigungen A und B nicht zusammenzurechnen. Das monatliche
Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach zunächst weiterhin
in der Gleitzone. Mit Aufnahme der Beschäftigung C sind jedoch die
Arbeitsentgelte aus der Beschäftigung A und C in der Kranken-, Pflege-
und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Da die Summe der
Arbeitsentgelte die obere Gleitzonengrenze übersteigt, sind vom 1. 7.
2003 an für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen
Regelungen zur Gleitzone nicht mehr anzuwenden. Etwas anderes gilt
jedoch für die Arbeitslosenversicherung. Hier ist die Zusammenrechnung
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung
generell ausgeschlossen. Auch erfolgt keine Zusammenrechnung der
Nebenbeschäftigungen untereinander. Aus diesem Grunde ist in
Beschäftigung A auch über den 30. 6. 2003 hinaus die Gleitzonenregelung
für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge weiter
anzuwenden.
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