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Besonderheiten in einzelnen
Sozialversicherungszweigen
Der für Beschäftigte, die als Bezieher
einer Altersvollrente bzw. Versorgung (z. B. ehemalige Beamte) oder
wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen einer
Beitragserstattung aus eigener Versicherung rentenversicherungsfrei
sind, zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist auch in
Gleitzonenfällen abzuführen. Für Beschäftigte, die aufgrund der
Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
rentenversicherungsfrei sind, ist der Arbeitgeberbeitragsanteil zur
Versorgungseinrichtung zu zahlen.
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