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Grundsatz
Bei Arbeitnehmern, deren regelmäßiges
monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, wird in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die
Berechnung der Beiträge als beitragspflichtige Einnahme nicht das
tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt, sondern ein
Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:
Fx400+(2‑F)x(AE‑400)
Dabei
ist „AE" das Arbeitsentgelt und „F" der Faktor, der sich ergibt, wenn
der Wert 25 durch den durchschnittlichen
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres geteilt wird,
in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Dieser Faktor
ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F werden vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils für ein
Kalenderjahr bekannt gegeben. Für das Jahr 2003 beträgt der
durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 % und der
Faktor F 0,5995.
Die Reduzierung des beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Arbeitnehmer in
allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist.
Die genannte Formel zur Reduzierung des
der Beitragsberechnung zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelts kann für
das Jahr 2003 wie folgt vereinfacht werden:
Beitragspflichtiges Entgelt = 1,4005 x
AE - 320,40
Beispiel:
Monatliches
Arbeitsentgelt 500,00 EUR
Beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt
(1, 4005 x 500, 00 ‑ 320, 40) 379,85EUR
Wird für einen Monat nur
ein Teilarbeitsentgelt gezahlt (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit und
Wegfall der Lohnfortzahlung oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung
im Laufe eines Kalendermonats) ist ‑ ausgehend vom Teilarbeitsentgelt
‑ das monatliche Arbeitsentgelt zu berechnen.
Dabei ist es unerheblich,
ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone liegt. Für die
Anwendung der Gleitzonenregelungen ist allein auf das (volle) monatliche
Arbeitsentgelt abzustellen.
Rechtsgrundlagen:
KV (SGB V § 226SGB_V_226)
PV (SGB XI § 58SGB11_54)
RV (SGB VI § 163SGB_VI_161)
ALV (SGB III § 344SGB3_3440)
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