Geringverdiener

 

Abschnitt

Gleitzone

 

Unterabschnitt

Beitragsberechnung

 

Grundsatz

Bei Arbeitnehmern, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung der Beiträge als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:

 Fx400+(2‑F)x(AE‑400)

 Dabei ist „AE" das Arbeitsentgelt und „F" der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres geteilt wird, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Dieser Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils für ein Kalenderjahr bekannt gegeben. Für das Jahr 2003 beträgt der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 % und der Faktor F 0,5995.

Die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist.

Die genannte Formel zur Reduzierung des der Beitragsberechnung zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelts kann für das Jahr 2003 wie folgt vereinfacht werden:

 

Beitragspflichtiges Entgelt = 1,4005 x AE - 320,40

 

Beispiel:

Monatliches Arbeitsentgelt                500,00 EUR

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(1, 4005 x 500, 00 ‑ 320, 40)                    379,85EUR

 

 

Wird für einen Monat nur ein Teilarbeitsentgelt gezahlt (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit und Wegfall der Lohnfortzahlung oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats) ist  ‑ ausgehend vom Teilarbeitsentgelt ‑  das monatliche Arbeitsentgelt zu berechnen.

Dabei ist es unerheblich, ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone liegt. Für die Anwendung der Gleitzonenregelungen ist allein auf das (volle) monatliche Arbeitsentgelt abzustellen.

 

Rechtsgrundlagen:
KV (SGB V § 226SGB_V_226)
PV (SGB XI § 58SGB11_54)
RV (SGB VI § 163SGB_VI_161)
ALV (SGB III § 344SGB3_3440)