Geringverdiener

 

Abschnitt

Gleitzone

 

Unterabschnitt

Beitragsberechnung

 

Mehrere Beschäftigungen

Werden mehrere (ggf, durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen, können die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile zu Grunde zulegenden reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die einzelnen Beschäftigungen nicht nach der sich aus dem Gesetz ergebenden Formel ermittelt werden.

In diesen Fällen sind die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte nach folgender Formel zu ermitteln:

 

[F x 400 + ( 2 ‑ F ) x ( GAE ‑ 400 )] x EAE
------------------------------------------------------
GAE

 

Auch hieraus lässt sich für das Jahr 2003 eine vereinfachte Formel ableiten:

(1, 4005 x GAE ‑ 320, 40) x EAE
------------------------------------------
 GAE

 

„EAE" ist das Einzelarbeitsentgelt und „GAE" das Gesamtarbeitsentgelt. Der Quotient (EAE : GAE) ist auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei die letzte Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde.

Um die Beiträge bei Mehrfachbeschäftigungen richtig berechnen zu können, müssen den beteiligten Arbeitgebern die erzielten Entgelte bekannt sein. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, seinen Arbeitgebern die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben über die Höhe der jeweiligen monatlichen Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu machen.

 

Beispiel:

 

EUR

Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt

350,00

Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt

370,00

Gesamtarbeitsentgelt

720,00

Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
KV=14,9 %, PV=1,7 %, RV=19,5 %, ALV=6,5 %


42,6 %

 

 

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Beschäftigung A
(1, 4005 x 720, 00 ‑ 320, 40) x 350 : 720


334,43

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Beschäftigung B
(1, 4005 x 720, 00 ‑ 320, 40) x 3 70 : 720


353,54

GSV-Beitrag Beschäftigung A
(334,43 EUR x 21,3 % x 2)

 

142,46

GSV Beitrag Beschäftigung B
(353, 54 EUR x 21, 3 % x 2)


150,60

Arbeitgeberanteil Beschäftigung A
(350, 00 EUR x 21, 3 %)


74,55

Arbeitnehmeranteil Beschäftigung A
(142, 46 EUR ‑ 74, 55 EUR)


67,91

Arbeitgeberanteil Beschäftigung B
(370,00EUR x 21,3 %)


78,81

Arbeitnehmeranteil Beschäftigung B
(150, 60 EUR ‑ 78, 81 EUR)


71,79


Die Berechnung der Beiträge ist grundsätzlich getrennt nach Versicherungszweigen vorzunehmen. Aus Vereinfachungsgründen wurde mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz gerechnet.