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Mehrere Beschäftigungen
Werden mehrere (ggf, durch
Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt,
deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen,
können die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile zu Grunde
zulegenden reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die
einzelnen Beschäftigungen nicht nach der sich aus dem Gesetz ergebenden
Formel ermittelt werden.
In diesen Fällen sind die
beitragspflichtigen Arbeitsentgelte nach folgender Formel zu ermitteln:
[F x
400 + ( 2 ‑ F ) x ( GAE ‑ 400 )] x EAE
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GAE
Auch hieraus lässt sich für das Jahr
2003 eine vereinfachte Formel ableiten:
(1,
4005 x GAE ‑ 320, 40) x EAE
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GAE
„EAE" ist das Einzelarbeitsentgelt und „GAE"
das Gesamtarbeitsentgelt. Der Quotient (EAE : GAE) ist auf zwei
Dezimalstellen zu runden, wobei die letzte Dezimalstelle um eins zu
erhöhen ist, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen
fünf bis neun ergeben würde.
Um die Beiträge bei
Mehrfachbeschäftigungen richtig berechnen zu können, müssen den
beteiligten Arbeitgebern die erzielten Entgelte bekannt sein. Der
Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, seinen Arbeitgebern die für die
Beitragsberechnung erforderlichen Angaben über die Höhe der jeweiligen
monatlichen Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu machen.
Beispiel:
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EUR |
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Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt |
350,00 |
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Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt |
370,00 |
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Gesamtarbeitsentgelt |
720,00 |
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Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
KV=14,9 %, PV=1,7 %, RV=19,5 %, ALV=6,5 % |
42,6 % |
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Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Beschäftigung A
(1, 4005 x 720, 00 ‑ 320, 40) x 350 : 720 |
334,43 |
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Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Beschäftigung B
(1, 4005 x 720, 00 ‑ 320, 40) x 3 70 : 720 |
353,54 |
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GSV-Beitrag Beschäftigung A
(334,43 EUR x 21,3 % x 2) |
142,46 |
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GSV Beitrag Beschäftigung B
(353, 54 EUR x 21, 3 % x 2) |
150,60 |
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Arbeitgeberanteil Beschäftigung A
(350, 00 EUR x 21, 3 %) |
74,55 |
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Arbeitnehmeranteil Beschäftigung A
(142, 46 EUR ‑ 74, 55 EUR) |
67,91 |
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Arbeitgeberanteil Beschäftigung B
(370,00EUR x 21,3 %) |
78,81 |
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Arbeitnehmeranteil Beschäftigung B
(150, 60 EUR ‑ 78, 81 EUR) |
71,79 |
Die Berechnung der Beiträge ist grundsätzlich getrennt nach
Versicherungszweigen vorzunehmen. Aus Vereinfachungsgründen wurde mit
dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz gerechnet.
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