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Beitragsberechnung
Nachdem das Arbeitsentgelt mit der
genannten Formel reduziert wurde, sind die Beiträge wie folgt
festzustellen:
- Aus dem reduzierten Arbeitsentgelt ist
zunächst
der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den
„allgemeinen Vorschriften" zu errechnen. Dabei
sind die in den einzelnen Versicherungszweigen
geltenden Beitragssätze zu Grunde zu legen.
- Danach ist der
Arbeitgeberbeitragsanteil aus dem
ungekürzten Arbeitsentgelt zu ermitteln.
- Der Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt
sich aus der
Differenz zwischen dem Gesamtsozialversicherungs-
beitrag und dem Arbeitgeberbeitragsanteil.
Liegt der Beschäftigungsort des
Arbeitnehmers in Sachsen, sind die besonderen Regelungen bei der
Beitragslastverteilung in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Beispiel:
Berechnung der Beiträge
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Gesamtbeitrag
(berechnet aus
379,85 EUR)
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AG-Anteil
(berechnet aus
500,00 EUR) |
AN-Anteil
(Gesamtbeitrag minus
AG-Anteil) |
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KV 14,9 % |
56,60 EUR |
37,25 EUR |
19,35 EUR |
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PV (1,7
%) |
6,46 EUR |
4,25 EUR |
2,21 EUR |
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RV (19,5
%) |
74,08 EUR |
48,75 EUR |
25,33 EUR |
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ALV (6,5
%) |
24,70 EUR |
16,25 EUR |
8,45 EUR |
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