Besteuerung
entgeltgeringfügiger Beschäftigungen
Die bisher mögliche
Steuerfreiheit im Steuerabzugsverfahren für geringfügig entlohnte
Beschäftigungen über die so genannte Freistellungsbescheinigung ist zum
1. April 2003 weggefallen. Danach sind auch geringfügig entlohnte
Beschäftigungen grundsätzlich steuerpflichtig.
Bei entgeltgeringfügigen
Beschäftigungen gibt es folgende Möglichkeiten:
1.
Pauschalsteuer von 2 % ohne Einbehalt
vom Entgelt
2.
Pauschalsteuer von 2 % mit Einbehalt
vom Entgelt
3.
Individuelle Versteuerung über die
Lohnsteuerkarte
4.
Pauschalversteuerung mit 20 % durch den
Arbeitgeber
Die Möglichkeiten Nr. 3 und
4 sind in Betracht zu ziehen, wenn die 2 %-ige Pauschalversteuerung
nicht zulässig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine
entgeltgeringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung oder mit
einer anderen entgeltgeringfügigen Beschäftigung zu addieren ist.
Steuerüberwälzung:
Bei machen Arbeitgebern gilt
folgende Regelung:
„Die geringfügig entlohnten
Beschäftigungen sind grundsätzlich individuell durch den Arbeitnehmer zu
versteuern (Die Steuern trägt der Arbeitnehmer). Der Arbeitnehmer hat
dem Arbeitgeber für die individuelle Versteuerung eine –ggf. zweite –
Lohnsteuerkarte vorzulegen.“
Ob in diesen Fällen
individuelle Steuern anfallen, richtet sich nach der Höhe des Entgelts
und der Steuerklasse.
Beispiele (Lohnsteuer ohne
Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer)
Steuerklasse |
100 Euro |
200 Euro |
300 Euro |
400 Euro |
I |
0 |
0 |
0 |
0 |
II + 1 Kind |
0 |
0 |
0 |
0 |
III |
0 |
0 |
0 |
0 |
IV |
0 |
0 |
0 |
0 |
V |
2,66 |
22,33 |
42,66 |
62,33 |
VI |
19,91 |
39,66 |
59,91 |
79,66 |
Diese Arbeitgeber bieten
folgende ergänzende Regelung an:
„Wenn die individuelle
Steuerlast die nach § 40a Abs. 2 EStG zu zahlende einheitliche
Pauschalsteuer von 2 % übersteigt –z.B. in der Steuerklasse V und VI –
besteht die Möglichkeit, auf Antrag des Beschäftigten eine Nebenabrede
zur Pauschalversteuerung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen (ggf. über
einen Änderungsvertrag). Diese Nebenabrede beinhaltet die Erhebung und
Abführung der einheitlichen Pauschalsteuer (2%) durch den Arbeitgeber
und die Einverständniserklärung des Beschäftigten, dass diese
Pauschalsteuer durch Abzug von den Bruttobezügen gemäß § 40 Abs. 3 EStG
(Zitat siehe unten) auf den Beschäftigten übergewälzt wird. Die Rückkehr
zur individuellen Besteuerung ist auf Antrag jederzeit möglich.“
Tip:
Stimmen Sie der individuellen Versteuerung zu, wenn Sie keinen
erwerbstätigen Ehegatten und keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte
haben.
Grund: Sie ersparen dem
Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 % für ein Gesamteinkommen, das
eigentlich steuerlich nicht belastet werden sollte. Diese Pauschalsteuer
ließe sich mit dem Lohnsteuerjahresausgleich oder mit der
Einkommensteuererklärung nicht mehr zurückholen.
Verlangen Sie gleich die
Überwälzung der 2%-igen Pauschalsteuer auf sich, wenn Sie einen
erwerbstätigen Ehegatten oder sonstige steuerpflichtige Einkünfte haben.
Grund: Die scheinbare
Belastungsfreiheit entfällt, wenn beim Lohnsteuerjahresausgleich oder
bei der Einkommensteuererklärung die steuerpflichtigen Beträge zusammen
gerechnet werden; es ergibt sich dann immer eine höhere Steuerbelastung
als 2 %. Pauschal versteuerte Beträge sind dagegen durch die
Pauschalsteuer endgültig versteuert und müssen später nicht mehr
angegeben werden.
§ 40 Abs. 3 EStG lautet:
(3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale
Lohnsteuer zu übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer;
auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als
zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.
3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer
bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist
weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
|