Geringverdiener

 

Abschnitt

Besteuerung

 
     

Besteuerung entgeltgeringfügiger Beschäftigungen

 Die bisher mögliche Steuerfreiheit im Steuerabzugsverfahren für geringfügig entlohnte Beschäftigungen über die so genannte Freistellungsbescheinigung ist zum 1. April 2003 weggefallen. Danach sind auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen grundsätzlich steuerpflichtig.

 

Bei entgeltgeringfügigen Beschäftigungen gibt es folgende Möglichkeiten:

 

1.      Pauschalsteuer von 2 % ohne Einbehalt vom Entgelt

2.      Pauschalsteuer von 2 % mit Einbehalt vom Entgelt

3.      Individuelle Versteuerung über die Lohnsteuerkarte

4.      Pauschalversteuerung mit 20 % durch den Arbeitgeber

 

Die Möglichkeiten Nr. 3 und 4  sind in Betracht zu ziehen, wenn die 2 %-ige Pauschalversteuerung nicht zulässig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine entgeltgeringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung oder mit einer anderen entgeltgeringfügigen Beschäftigung zu addieren ist.

 

Steuerüberwälzung:

Bei machen Arbeitgebern gilt folgende Regelung:

„Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind grundsätzlich individuell durch den Arbeitnehmer zu versteuern (Die Steuern trägt der Arbeitnehmer). Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber für die individuelle Versteuerung eine –ggf. zweite – Lohnsteuerkarte vorzulegen.“

Ob in diesen Fällen individuelle Steuern anfallen, richtet sich nach der Höhe des Entgelts und der Steuerklasse.

Beispiele (Lohnsteuer ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer)

Steuerklasse

100 Euro

200 Euro

300 Euro

400 Euro

I

0

0

0

0

II + 1 Kind

0

0

0

0

III

0

0

0

0

IV

0

0

0

0

V

2,66

22,33

42,66

62,33

VI

19,91

39,66

59,91

79,66

 

Diese Arbeitgeber bieten folgende ergänzende Regelung an:

„Wenn die individuelle Steuerlast die nach § 40a Abs. 2 EStG zu zahlende einheitliche Pauschalsteuer von 2 % übersteigt –z.B. in der Steuerklasse V und VI – besteht die Möglichkeit, auf Antrag des Beschäftigten eine Nebenabrede zur Pauschalversteuerung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen (ggf. über einen Änderungsvertrag). Diese Nebenabrede beinhaltet die Erhebung und Abführung der einheitlichen Pauschalsteuer (2%) durch den Arbeitgeber und die Einverständniserklärung des Beschäftigten, dass diese Pauschalsteuer durch Abzug von den Bruttobezügen gemäß § 40 Abs. 3 EStG (Zitat siehe unten) auf den Beschäftigten übergewälzt wird. Die Rückkehr zur individuellen Besteuerung ist auf Antrag jederzeit möglich.“

 

Tip:
Stimmen Sie der individuellen Versteuerung zu, wenn Sie keinen erwerbstätigen Ehegatten und keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte haben.

Grund: Sie ersparen dem Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 % für ein Gesamteinkommen, das eigentlich steuerlich nicht belastet werden sollte. Diese Pauschalsteuer ließe sich mit dem Lohnsteuerjahresausgleich oder mit der Einkommensteuererklärung nicht mehr zurückholen.

 

Verlangen Sie gleich die Überwälzung der 2%-igen Pauschalsteuer auf sich, wenn Sie einen erwerbstätigen Ehegatten oder sonstige steuerpflichtige Einkünfte haben.

Grund: Die scheinbare Belastungsfreiheit entfällt, wenn beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuererklärung die steuerpflichtigen Beträge zusammen gerechnet werden; es ergibt sich dann immer eine höhere Steuerbelastung als 2 %. Pauschal versteuerte Beträge sind dagegen durch die Pauschalsteuer endgültig versteuert und müssen später nicht mehr angegeben werden.

 

 

§ 40 Abs. 3 EStG lautet:

(3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

 

 
   

 

 

 

 

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