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Fragen zur Gleitzone
Was ist die
Gleitzone?
Die Gleitzone beginnt bei 400,01 EUR und endet bei 800 EUR.
Beschäftigungen, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb
dieser Spanne liegt, sind zwar versicherungspflichtig, allerdings hat
der Arbeitnehmer nur einen reduzierten und innerhalb der Gleitzone
linear ansteigenden Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt hingegen unverändert.
Gilt die
Gleitzone in allen Zweigen der Sozialversicherung?
Ja, grundsätzlich gilt die Gleitzone für alle Versicherungszweige. Die
Anwendung der Gleitzone ist jedoch für
jeden Sozialversicherungszweig – also die Kranken- und
Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die
Arbeitslosenversicherung – getrennt zu prüfen.
Wie werden die
Beiträge in der Gleitzone berechnet?
Zunächst wird das Arbeitsentgelt mit einer speziellen Formel reduziert.
Aus dem reduzierten Arbeitsentgelt ist dann der
Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den „allgemeinen Vorschriften“ zu
errechnen. Dabei sind die in den einzelnen Versicherungszweigen
geltenden Beitragssätze zu Grunde zu legen.
Danach ist der Arbeitgeberbeitragsanteil aus dem ungekürzten
Arbeitsentgelt zu ermitteln.
Der Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen
dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag und dem Arbeitgeberbeitragsanteil.
Wie wird das
Arbeitsentgelt in der Gleitzone reduziert?
Das der Beitragsberechnung zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt kann für
das Jahr 2006 mit folgender vereinfachten Formel berechnet werden:
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,4033 x Arbeitsentgelt – 322,64
Bei Teilarbeitsentgelten und mehreren versicherungspflichtigen
Beschäftigungen kann diese Formel jedoch nicht angewandt werden.
Was passiert,
wenn das Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten unterhalb der
Gleitzonengrenze liegt?
Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche
Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche
monatliche Arbeitsentgelt jedoch die untere Gleitzonengrenze von 400,01
EUR unterschreitet (z. B. bei schwankendem Arbeitsentgelt), ist für die
Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts das tatsächliche
Arbeitsentgelt mit dem Faktor F (2006 = 0,5967) zu multiplizieren.
Was passiert,
wenn das Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten oberhalb der
Gleitzonengrenze liegt?
Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche
Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche
monatliche Arbeitsentgelt jedoch die obere Gleitzonengrenze von 800,00
EUR überschreitet (z. B. bei schwankendem Arbeitsentgelt), sind die
Beiträge nach den „allgemeinen“ Regelungen zu berechnen und die Beiträge
grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen.
Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und ggf. der Beitragszuschlag
zur Pflegeversicherung, den der Arbeitnehmer auch in diesen Fällen
allein trägt, wird vom nicht reduzierten Arbeitsentgelt ermittelt.
Wie wirkt sich
die Anwendung der Gleitzone auf die Rente aus?
Die Höhe des Arbeitsentgelts wirkt sich unmittelbar auf die spätere
Rente des Arbeitnehmers aus. Da das beitragspflichtige Arbeitsentgelt
bei Arbeitnehmern, die Beschäftigungen in der Gleitzone ausüben,
reduziert wird, ist auch die spätere Rente geringer. Um diesen Nachteil
auszugleichen, besteht die Möglichkeit, auf die Reduzierung des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen
Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Hierzu erklärt der
Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, dass der
Beitragsberechnung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das
tatsächliche Arbeitsentgelt (gilt nur
für die Rentenversicherung) zu Grunde gelegt werden soll.
Hat die
Gleitzone Einfluss auf die Höhe der Umlagen zur
Entgeltfortzahlungsversicherung?
Die Umlagen zur AOK-Entgeltfortzahlungsversicherung sind von demjenigen
Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu
bemessen wären (Beitragsbemessungsgrundlage). Da in Gleitzonenfällen das
reduzierte Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage zu Grunde zu
legen ist, hat die Berechnung der Umlage ebenfalls von dem reduzierten
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu erfolgen, es sei denn, auf die
Reduzierung wurde verzichtet.
Hat die Anwendung
der Gleitzone Auswirkungen auf die Leistungen der Krankenversicherung?
Der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag aufgrund der Gleitzonenregelungen hat
auf die Höhe der Leistungen in der Krankenversicherung keinen Einfluss.
So wird zum Beispiel bei der Berechnung des Krankengeldes das ungekürzte
(beitragspflichtige) Arbeitsentgelt berücksichtigt. Aus diesem Grund ist
in den Verdienstbescheinigungen vom Arbeitgeber auch nur das ungekürzte
Entgelt zu bescheinigen. |