Hier gibt es einen kostenlosen Gleitzonenrechner
zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Gehälter zwischen 400
und 800 Euro.
Er hat gegenüber den Online-Rechnern folgende Vorteile
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Sie haben den Gleitzonenrechner auf Ihrer
Festplatte und können ihn auch ohne Internet benutzen
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Ihre Gleitzonen-Berechnungen werden gespeichert.
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Sie können 10 Personalfälle verwalten
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Für jeden der 12 Monate eines Jahres kann eine
Berechnung gespeichert werden
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Für jeden Personalfall sind bis zu vier
Beschäftigungsverhältnisse möglich
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Gleitzonen-Sonderfälle mit Versicherungsfreiheit
in einzelnen Zweigen sind darstellbar
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Die Berechnungsschritte werden am Bildschirm
angezeigt.
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Umfangreiche Hilfetexte zur Gleitzone
und für Geringverdiener
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Detaillierter Ausdruck mit allen Daten des
Personalfalls
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Verwendbar für die Jahre 2009 bis
2012
Rechtsgrundlagen:
SGB IV § 20 Aufbringung
der Mittel, Gleitzone
(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen
Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch
Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter,
durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen
aufgebracht.
(2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt
bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus
erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00
Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im
Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren
Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte
Arbeitsentgelt maßgebend.
(3) 1Der
Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen
Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen
Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
allein, wenn
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Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen,
das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht
übersteigt, oder
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2Wird infolge
einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1
genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten
und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
von dem diese Grenze übersteigenden Teil des
Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte.
SGB V § 226 Beitragspflichtige
Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
(1) 1Bei
versicherungspflichtig Beschäftigten werden der
Beitragsbemessung zugrunde gelegt
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das Arbeitsentgelt aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung,
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der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung,
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der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren
Einnahmen (Versorgungsbezüge),
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das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder
Versorgungsbezügen erzielt wird.
2Dem
Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich.
3Bei
Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen
Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages
nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht
die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden
Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs.
2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei
versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem
monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone
nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der
Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach
folgender Formel ermittelt:
F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).
2F ist der Faktor, der sich ergibt,
wenn der Wert 30 vom Hundert durch den
durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das
Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird.
3Der Faktor ist
auf vier Dezimalstellen zu runden.
4Der
durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum
1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden
Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in
der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur
Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. März des
Vorjahres. 5Für
die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006
beträgt der Faktor F 0,7160.
6Der
durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
und der Faktor F sind vom Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 31. Dezember eines Jahres für das
folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu
geben. 7Satz 1
gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind.
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