Gleitzonenrechner (Freeware)
 

 
 Gleitzonenrechner

Hier gibt es einen kostenlosen Gleitzonenrechner

zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Gehälter zwischen 400 und 800 Euro.
Er hat gegenüber den Online-Rechnern folgende Vorteile


  • Sie haben den Gleitzonenrechner auf Ihrer Festplatte und können ihn auch ohne Internet benutzen

  • Ihre Gleitzonen-Berechnungen werden gespeichert.

  • Sie können 10 Personalfälle verwalten

  • Für jeden der 12 Monate eines Jahres kann eine Berechnung gespeichert werden

  • Für jeden Personalfall sind bis zu vier Beschäftigungsverhältnisse möglich

  • Gleitzonen-Sonderfälle mit Versicherungsfreiheit in einzelnen Zweigen sind darstellbar

  • Die Berechnungsschritte werden am Bildschirm angezeigt.

  • Umfangreiche Hilfetexte zur Gleitzone und für Geringverdiener

  • Detaillierter Ausdruck mit allen Daten des Personalfalls

  • Verwendbar für die Jahre 2009 bis 2012

    PAD Factsheet Gleitzonenrechner

    Rechtsgrundlagen:

    SGB IV § 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone

    (1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
    (2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
    (3) 1Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
    1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder
    2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten.
    2Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte.

    SGB V § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

    (1) 1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
    1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
    2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
    3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
    4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
    2Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. 3Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.
    (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
    (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
    (4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt:
                      F x 400 + (2 - F) x (AE - 400). 
    
    2F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. 3Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. 4Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres. 5Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160. 6Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 7Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
     


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