Geringverdiener

 

Abschnitt

Gleitzone

 

Unterabschnitt

Besonderheiten

 

Meldungen

Bei Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus der Gleitzone sind keine Meldungen zu erstatten. In Meldungen mit Entgelten (z. B. Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung) ist aber anzugeben, ob es sich um einen Gleitzonenfall handelt. Hierfür ist in den DEÜV-Meldungen bzw. bei maschineller Datenübermittlung in den DEÜV-Datensätzen im Feld „Gleitzone" Folgendes anzugeben:

 

0 Keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der
   Gleitzonenregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

1 Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen
   Entgeltabrechnungszeiträumen von 400,01 EUR bis 800,OOEUR

2 Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungs-
   zeiträume mit Arbeitsentgelten von 400, 01 EUR bis 800,00 EUR
   als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 400, 01 EUR und
   über 800, 00 EUR

 

In die Meldungen ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt das reduzierte beitragspflichtige Entgelt einzutragen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet hat. Dann ist das „volle" beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben. Werden für Meldungen noch die „alten" DEÜV-Meldevordrucke verwendet, sind die genannten Kennzeichen in das Feld „Kontrollmeldung" zu übernehmen.