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Meldungen
Bei Eintritt oder Austritt einer
Beschäftigung in oder aus der Gleitzone sind keine Meldungen zu
erstatten. In Meldungen mit Entgelten (z. B. Abmeldung, Jahresmeldung,
Unterbrechungsmeldung) ist aber anzugeben, ob es sich um einen
Gleitzonenfall handelt. Hierfür ist in den DEÜV-Meldungen bzw. bei
maschineller Datenübermittlung in den DEÜV-Datensätzen im Feld
„Gleitzone" Folgendes anzugeben:
0 Keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die
Anwendung der
Gleitzonenregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
1 Gleitzone; tatsächliche
Arbeitsentgelte in allen
Entgeltabrechnungszeiträumen von 400,01 EUR bis 800,OOEUR
2 Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl
Entgeltabrechnungs-
zeiträume mit Arbeitsentgelten von 400, 01 EUR bis 800,00 EUR
als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 400, 01 EUR und
über 800, 00 EUR
In die Meldungen ist als
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt das reduzierte
beitragspflichtige Entgelt einzutragen. Dies gilt nicht, wenn der
Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der
Rentenversicherung verzichtet hat. Dann ist das „volle"
beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben. Werden für Meldungen noch
die „alten" DEÜV-Meldevordrucke verwendet, sind die genannten
Kennzeichen in das Feld „Kontrollmeldung" zu übernehmen.
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