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Allgemeines
Auch wenn eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist, so sind dennoch vom
Arbeitsentgelt pauschale Beiträge zur Kranken‑ und Rentenversicherung
vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies gilt nicht für die Pflege- und
Arbeitslosenversicherung. Auch für versicherungsfreie, kurzfristige
Beschäftigungsverhältnisse sind keine Pauschalbeiträge zu entrichten.
Werden neben einer
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig
entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, so sind für die Beschäftigung, die
nicht mit der Hauptbeschäftigung addiert wird, Pauschalbeiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.
Bei den pauschalen Beiträgen wird ab 1.
April 2003 unterschieden, ob der Arbeitnehmer in einem gewerblichen
Betrieb oder in einem Privathaushalt tätig ist. Darüber hinaus wird vom
Arbeitgeber zusammen mit diesen Beiträgen eine Pauschsteuer in Höhe von
2 % an die Bundesknappschaft als gemeinsame Einzugsstelle abgeführt. Die
pauschalen Beiträge betragen ab 1. April 2003;
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KV |
RV |
Pauschsteuer |
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Arbeitnehmer
in einem gewerblichen Betrieb
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11 % |
12 % |
2 % |
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Arbeitnehmer
in einem Privathaushalt |
5 % |
5 % |
2 % |
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