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Allgemeines

Auch wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist, so sind dennoch vom Arbeitsentgelt pauschale Beiträge zur Kranken‑ und Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies gilt nicht für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Auch für versicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Pauschalbeiträge zu entrichten.

Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, so sind für die Beschäftigung, die nicht mit der Hauptbeschäftigung addiert wird, Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.

Bei den pauschalen Beiträgen wird ab 1. April 2003 unterschieden, ob der Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb oder in einem Privathaushalt tätig ist. Darüber hinaus wird vom Arbeitgeber zusammen mit diesen Beiträgen eine Pauschsteuer in Höhe von 2 % an die Bundesknappschaft als gemeinsame Einzugsstelle abgeführt. Die pauschalen Beiträge betragen ab 1. April 2003; 

 

KV

RV

Pauschsteuer

Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb

 

11 %

12 %

2 %

Arbeitnehmer in einem Privathaushalt

5 %

5 %

2 %