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Einzugsstelle
Bundesknappschaft
Ab dem 1. April 2003 ist die
Bundesknappschaft Einzugsstelle für die Pauschalbeiträge bei geringfügig
Beschäftigten. Für die Abführung der pauschalen Beiträge und der
Pauschsteuer gibt es einen besonderen Beitragsnachweis, der als
Empfänger ausschließlich die Bundesknappschaft vorsieht. Hier ist
insbesondere die Neuerung zu beachten, dass der Arbeitgeber seine
Steuernummer angeben muss, damit die Bundesknappschaft die Pauschsteuer
entsprechend an die Finanzverwaltung abführen kann. Die Beiträge für
Personen, die in Privathaushalten tätig sind, sind ebenfalls an die
Bundesknappschaft abzuführen. Hierfür gibt es ein gesondertes Verfahren,
das „Haushaltsscheckverfahren".
Sind für dieselbe Beschäftigung sowohl
Pauschalbeiträge als auch individuelle Beiträge zu entrichten, werden
die Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft und die individuellen
Beiträge an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Dies gilt nicht bei
einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit.
Im Beitragsnachweis stehen folgende
Beitragsgruppen zur Verfügung:
6000 Pauschalbeitrag zur
Krankenversicherung
0100 Beitrag zur Rentenversicherung der
Arbeiter
bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
0200 Beitrag zur Rentenversicherung der
Angestellten
bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
0500 Pauschalbeitrag zur
Rentenversicherung der Arbeiter
0600 Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten
Bei Korrekturen für Zeiträume vor dem 1.
April 2003 sind die Beiträge noch an die bisherige Einzugsstelle
(allgemeiner Beitragsnachweis) abzuführen.
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