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Einzugsstelle Bundesknappschaft

Ab dem 1. April 2003 ist die Bundesknappschaft Einzugsstelle für die Pauschalbeiträge bei geringfügig Beschäftigten. Für die Abführung der pauschalen Beiträge und der Pauschsteuer gibt es einen besonderen Beitragsnachweis, der als Empfänger ausschließlich die Bundesknappschaft vorsieht. Hier ist insbesondere die Neuerung zu beachten, dass der Arbeitgeber seine Steuernummer angeben muss, damit die Bundesknappschaft die Pauschsteuer entsprechend an die Finanzverwaltung abführen kann. Die Beiträge für Personen, die in Privathaushalten tätig sind, sind ebenfalls an die Bundesknappschaft abzuführen. Hierfür gibt es ein gesondertes Verfahren, das „Haushaltsscheckverfahren".

Sind für dieselbe Beschäftigung sowohl Pauschalbeiträge als auch individuelle Beiträge zu entrichten, werden die Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft und die individuellen Beiträge an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Dies gilt nicht bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit.

 

Im Beitragsnachweis stehen folgende Beitragsgruppen zur Verfügung:

6000 Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

0100 Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter
         bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

0200 Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten
         bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

0500 Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter
0600 Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten

 

Bei Korrekturen für Zeiträume vor dem 1. April 2003 sind die Beiträge noch an die bisherige Einzugsstelle (allgemeiner Beitragsnachweis) abzuführen.