Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Meldungen

 

Meldungen

Für geringfügig Beschäftigte gilt das allgemeine Meldeverfahren. Aber es sind Besonderheiten zu berücksichtigen, wenn es um die Art der geringfügigen Beschäftigung geht. Die Meldungen für geringfügig Beschäftigte, egal ob geringfügig entlohnt oder kurzfristig, sind ab 1. April 2003 grundsätzlich an die Bundesknappschaft zu erstatten. Für die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten kommt das Haushaltsscheckverfahren zur Anwendung.

Tritt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der Addition mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht ein, gehen die Meldungen an die Krankenkasse, bei der der geringfügig Beschäftigte krankenversichert ist. Bei privat Versicherten gilt das Prinzip der letzten gesetzlichen Krankenkasse.