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Meldungen
Für geringfügig Beschäftigte gilt das
allgemeine Meldeverfahren. Aber es sind Besonderheiten zu
berücksichtigen, wenn es um die Art der geringfügigen Beschäftigung
geht. Die Meldungen für geringfügig Beschäftigte, egal ob geringfügig
entlohnt oder kurzfristig, sind ab 1. April 2003 grundsätzlich an die
Bundesknappschaft zu erstatten. Für die geringfügig Beschäftigten in
Privathaushalten kommt das Haushaltsscheckverfahren zur Anwendung.
Tritt in einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung aufgrund der Addition mit einer versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht ein, gehen die Meldungen an die
Krankenkasse, bei der der geringfügig Beschäftigte krankenversichert
ist. Bei privat Versicherten gilt das Prinzip der letzten gesetzlichen
Krankenkasse.
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