Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Pauschsteuer

 

Pauschsteuer

Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zwischen der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % und der pauschalen Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % zu unterscheiden. Bei beiden Steuerarten ist die Voraussetzung, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Diese Pauschalierungen sind nicht von einem Höchstbetrag abhängig. Der durchschnittliche Stundenlohn von 12 EUR gilt hier nicht. Das bisherige Steuerfreistellungsverfahren für 325‑EUR-Jobs entfällt aufgrund der Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer vom 1. April 2003 an.

Die Pauschsteuer in Höhe von 2 % beinhaltet auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Voraussetzung für die Anwendung dieses Steuersatzes ist, dass pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind. Sie gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten. Wird, zum Beispiel aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen oder aufgrund einer befreienden Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, kein pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt, kann die pauschale Lohnsteuer mit 20 % erhoben werden. Hier kommen jedoch noch der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und die jeweilige Kirchensteuer hinzu.

Sollte der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuer wählen, ist die Lohnsteuer nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben.

 

Rechtsgrundlage: § 40a Einkommensteuergesetz