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Pauschsteuer
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist
zwischen der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % und der
pauschalen Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % zu unterscheiden.
Bei beiden Steuerarten ist die Voraussetzung, dass eine geringfügige
Beschäftigung vorliegt. Diese Pauschalierungen sind nicht von einem
Höchstbetrag abhängig. Der durchschnittliche Stundenlohn von 12 EUR gilt
hier nicht. Das bisherige Steuerfreistellungsverfahren für 325‑EUR-Jobs
entfällt aufgrund der Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer vom 1.
April 2003 an.
Die Pauschsteuer in Höhe von 2 %
beinhaltet auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Steuersatzes ist, dass pauschale
Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind. Sie gilt auch für
geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten. Wird, zum
Beispiel aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter
Beschäftigungen oder aufgrund einer befreienden Mitgliedschaft in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung, kein pauschaler Beitrag zur
Rentenversicherung gezahlt, kann die pauschale Lohnsteuer mit 20 %
erhoben werden. Hier kommen jedoch noch der Solidaritätszuschlag (5,5 %
der Lohnsteuer) und die jeweilige Kirchensteuer hinzu.
Sollte der Arbeitgeber nicht die
pauschale Lohnsteuer wählen, ist die Lohnsteuer nach Maßgabe der
vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben.
Rechtsgrundlage:
§ 40a Einkommensteuergesetz
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