|
Privathaushalt
Eine
geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn diese
durch den privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst
gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Beschäftigungen in Haushalten, die durch
Dienstleistungsagenturen begründet werden, mit
Wohnungseigentümergemeinschaften oder mit Hausverwaltungen geschlossen
werden, gehören nicht dazu. Die Beschäftigung im Privathaushalt darf
nicht auf die eventuellen Geschäftsräume des Arbeitgebers ausgeweitet
werden.
Beispiel
Eine Reinigungskraft ist
als Aushilfe in einem privaten Haushalt mit einem monatlichen
Arbeitsentgelt in Höhe von 380,00 EUR tätig. Der Arbeitgeber (privater
Haushalt) hat folgende Beiträge abzuführen:
Krankenversicherung
380,00 EUR x 5 % = 19,00 EUR
Rentenversicherung
380,00 EUR x 5 % = 19,00 EUR
Pauschsteuer
380,00 EUR x 2 % = 7,60 EUR
--------------
Summe
45,60EUR
|