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Privathaushalt

 Eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch den privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Beschäftigungen in Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen begründet werden, mit Wohnungseigentümergemeinschaften oder mit Hausverwaltungen geschlossen werden, gehören nicht dazu. Die Beschäftigung im Privathaushalt darf nicht auf die eventuellen Geschäftsräume des Arbeitgebers ausgeweitet werden.

 

Beispiel

Eine Reinigungskraft ist als Aushilfe in einem privaten Haushalt mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 380,00 EUR tätig. Der Arbeitgeber (privater Haushalt) hat folgende Beiträge abzuführen:

 

Krankenversicherung            380,00 EUR x 5 % =   19,00 EUR

Rentenversicherung              380,00 EUR x 5 % =   19,00 EUR

Pauschsteuer                        380,00 EUR x 2 % =     7,60 EUR

                                                                                    --------------

Summe                                                                       45,60EUR

 

 

 
   

 

 

 

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