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Verzicht auf
Rentenversicherungsfreiheit
Möchte sich ein Arbeitnehmer den
vollständigen Schutz der Rentenversicherung sichern, kann er auf die
Versicherungsfreiheit verzichten.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die
Rentenversicherungsfreiheit, sind für ihn Beiträge zur
Rentenversicherung nach dem allgemein geltenden Beitragssatz in Höhe von
19,5 % zu entrichten. Von diesen zahlt der Arbeitgeber aber nur 12 %,
bzw. im Privathaushalt nur 5 %. Die restlichen 7,5 % bzw. 14,5 % hat der
Arbeitnehmer allein zu tragen.
Die Rentenversicherungsbeiträge sind bei
einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich vom
tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Liegt das Arbeitsentgelt des
Arbeitsnehmers allerdings unter 155 EUR ist von einem monatlichen
Mindestentgelt in Höhe von 155 EUR auszugehen. Der Arbeitgeber hat
dagegen die Beiträge in Höhe von 12 % bzw. 5 % nur vom tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelt zu entrichten. Den Differenzbetrag bis zum (aus
dem Mindestentgelt errechneten) Mindestbeitrag in Höhe von 30,23 EUR
trägt der Arbeitnehmer.
Beispiel:
Eine familienversicherte
Verkäuferin ist mit einem Arbeitsentgelt von 300,00 EUR monatlich
beschäftigt. Sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.
Folgende Beiträge trägt der
Arbeitgeber allein:
Krankenversicherung 300,00 EUR x 11 % = 33,00 EUR
Rentenversicherung 300,00 EUR x 12% = 36,00 EUR
Die Arbeitnehmerin trägt
Beiträge zur
Rentenversicherung 300, 00 EUR x 7, 5 % = 22,50 EUR
Würde sie die Tätigkeit in
einem Privathaushalt ausüben, wäre die Beitragsverteilung wie folgt:
Diese Beiträge trägt der
Arbeitgeber allein:
Krankenversicherung 300,OOEUR x 5 % = 15,00 EUR
Rentenversicherung 300,OOEUR x 5 % = 15,00 EUR
Die Arbeitnehmerin trägt
Beiträge zur
Rentenversicherung 300,OOEUR x14,5%= 43,50 EUR
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