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Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

 

Möchte sich ein Arbeitnehmer den vollständigen Schutz der Rentenversicherung sichern, kann er auf die Versicherungsfreiheit verzichten.

Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit, sind für ihn Beiträge zur Rentenversicherung nach dem allgemein geltenden Beitragssatz in Höhe von 19,5 % zu entrichten. Von diesen zahlt der Arbeitgeber aber nur 12 %, bzw. im Privathaushalt nur 5 %. Die restlichen 7,5 % bzw. 14,5 % hat der Arbeitnehmer allein zu tragen.

Die Rentenversicherungsbeiträge sind bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Liegt das Arbeitsentgelt des Arbeitsnehmers allerdings unter 155 EUR ist von einem monatlichen Mindestentgelt in Höhe von 155 EUR auszugehen. Der Arbeitgeber hat dagegen die Beiträge in Höhe von 12 % bzw. 5 % nur vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu entrichten. Den Differenzbetrag bis zum (aus dem Mindestentgelt errechneten) Mindestbeitrag in Höhe von 30,23 EUR trägt der Arbeitnehmer.

 

Beispiel:

Eine familienversicherte Verkäuferin ist mit einem Arbeitsentgelt von 300,00 EUR monatlich beschäftigt. Sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.

Folgende Beiträge trägt der Arbeitgeber allein:
Krankenversicherung 300,00 EUR x 11 % =           33,00 EUR
Rentenversicherung 300,00 EUR x 12% =                     36,00 EUR

Die Arbeitnehmerin trägt Beiträge zur
Rentenversicherung 300, 00 EUR x 7, 5 % =   22,50 EUR

Würde sie die Tätigkeit in einem Privathaushalt ausüben, wäre die Beitragsverteilung wie folgt:

Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein:
Krankenversicherung 300,OOEUR x 5 % =           15,00 EUR
Rentenversicherung 300,OOEUR x 5 % =                     15,00 EUR

Die Arbeitnehmerin trägt Beiträge zur
Rentenversicherung 300,OOEUR x14,5%=           43,50 EUR

 

 
   

 

 

 

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