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Pauschale Beiträge zur Rentenversicherung

Die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung wirken sich bei einem späteren eventuellen Rentenbezug rentensteigernd aus. Weitergehende Ansprüche können daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

Für Arbeitnehmer, die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber trotzdem pauschale Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Selbst wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt wird, für den die Befreiung erfolgt ist, wird der pauschale Beitrag nicht an das berufsständische Versorgungswerk gezahlt, sondern an die Bundesknappschaft.

 

 
   

 

 

 

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