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Pauschale Beiträge zur
Rentenversicherung
Die pauschalen Beiträge zur
Rentenversicherung wirken sich bei einem späteren eventuellen
Rentenbezug rentensteigernd aus. Weitergehende Ansprüche können daraus
jedoch nicht abgeleitet werden.
Für Arbeitnehmer, die wegen der
Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der
Rentenversicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber trotzdem
pauschale Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Selbst wenn die
geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt wird, für
den die Befreiung erfolgt ist, wird der pauschale Beitrag nicht an das
berufsständische Versorgungswerk gezahlt, sondern an die
Bundesknappschaft.
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