Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

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Fragen zu den Minijobs

 Wann wird eine Bechäftigung geringfügig entlohnt? 

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt seit 1. April 2003 immer dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR im Monat nicht übersteigt.

 

Wie wird das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt?
 
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Es kommt somit nicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts an.
 
Einmalige Einnahmen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden nur dann berücksichtigt, wenn sie mindestens einmal jährlich zu erwarten sind.

 

Was ist bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen zu beachten?
 
Übt ein Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungen nebeneinander aus, sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung die Arbeitsentgelte zu addieren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur artgleiche Beschäftigungen zu addieren sind, nicht jedoch eine geringfügig entlohnte mit einer kurzfristigen Beschäftigung.

 

Sind Nebenjobs sozialversicherungspflichtig?
 
Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, so sind diese – mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – für den Bereich der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung mit der Hauptbeschäftigung zu addieren. Egal ob eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden – für eine dieser Beschäftigungen entfällt stets die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung. Wird neben einer Hauptbeschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese folglich versicherungsfrei.Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde.

 

Sind Minijobber auch rentenversichert?
 
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist rentenversicherungsfrei. Aufgrund der Zahlung eines pauschalen Beitrags durch den Arbeitgeber steigen zwar die späteren Rentenansprüche des Arbeitnehmers, er genießt jedoch nicht den vollständigen Schutz bzw. die vollständigen Leistungsansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Möchte er sich diese sichern, kann er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dabei ist unerheblich, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.

 

Wann ist eine Beschäftigung kurzfristig?
 
Kurzfristige Beschäftigungen müssen von vornherein zeitlich begrenzt sein, dürfen eine Dauer zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschreiten und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.Bei Beschäftigungen, die über einen Kalenderjahreswechsel hinaus fortbestehen, liegt Kurzfristigkeit aber nur dann vor, wenn die Beschäftigung für die gesamte Beschäftigungszeit auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist.

 

Darf ein Minijobber auch mal mehr als 400 EUR verdienen?
 
Wird die Entgeltgrenze von 400 EUR im Monat überschritten, tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für den zurückliegenden Zeitraum bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Aber nicht jede Überschreitung der Entgeltgrenze führt automatisch zur Versicherungspflicht. Wenn dies nur gelegentlich und unvorhersehbar geschieht, bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.

 

Zahlen Arbeitgeber für Minijobs Sozialversicherungsbeiträge?
 
Auch wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist, so sind dennoch vom Arbeitsentgelt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu zahlen. Für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung wie auch für versicherungsfreie, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Pauschalbeiträge zu entrichten. Werden neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, so sind für die Beschäftigung, die nicht mit der Hauptbeschäftigung addiert wird, Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.

 

Wie hoch sind die pauschalen Beiträge für Minijobs?
 
Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber gezahlt werden, betragen:
 

   -  Im gewerblichen Bereich 11 % zur Krankenversicherung und 12 % zur
      Rentenversicherung,

   -  in Privathaushalten jeweils 5 % zur Kranken- und Rentenversicherung.

 

Zahlen Minijobber Sozialversicherungsbeiträge?
 
Nein, für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte ist Brutto gleich Netto.
Ausnahme: Bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zahlen auch Minijobber Beiträge zur Rentenversicherung.

 

Wohin werden die Beiträge für Minijobs abgeführt?
 
Seit dem 1. April 2003 ist die Minijob-Zentrale Einzugsstelle für die Pauschalbeiträge bei geringfügig entlohnt Beschäftigten.

 

Ist ein Beitragsnachweis auch bei Beiträgen für Minijobs erforderlich?
 
Für die Abführung der pauschalen Beiträge und der Pauschsteuer gibt es einen separaten Beitragsnachweis, der als Empfänger ausschließlich die Minijob-Zentrale vorsieht. Seit dem 1. Januar 2006 können Nachweise nur noch elektronisch auf gesichertem und verschlüsseltem Weg übermittelt werden.

Bei Beiträgen für Personen, die in Privathaushalten tätig sind, gilt das „Haushaltsscheckverfahren“.

 

Werden auch Minijobber gemeldet?

Für geringfügig Beschäftigte gilt das allgemeine Meldeverfahren. Die Meldungen für geringfügig Beschäftigte, egal ob geringfügig entlohnt oder kurzfristig, sind grundsätzlich an die Minijob-Zentrale zu erstatten. Seit dem 1. Januar 2006 sind Meldungen (und Beitragsnachweise) nur noch aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels zugelassener Ausfüllhilfen an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.

Für die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten kommt das Haushaltsscheckverfahren zur Anwendung.

 

Gilt die Entgeltfortzahlungsversicherung auch für geringfügig Beschäftigte?
 
Seit 1. April 2003 ist die Minijob-Zentrale auch für die Durchführung der Entgeltfortzahlungsversicherung für alle geringfügig Beschäftigten zuständig, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse die Krankenversicherung tatsächlich durchgeführt wird.
Seit Januar 2006 werden die Ausgleichsverfahren von der Umlagekasse durchgeführt, bei der alle nicht geringfügigen Beschäftigten versichert sind. Auch die Ersatzkassen und die Betriebskrankenkassen werden daher am Ausgleichsverfahren beteiligt. Sonderregelungen gelten nach wie vor für die landwirtschaftlichen Krankenkassen.

Wie funktioniert das Haushaltsscheckverfahren?
 
Der Haushaltsscheck ist monatlich oder bei Beschäftigungsverhältnissen mit festem Monatsgehalt als „Dauerscheck“ einzureichen. Das Haushaltsscheckverfahren ist an die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die pauschalen Beiträge, die Umlage zur Entgeltfortzahlungsversicherung und die Pauschsteuer gekoppelt.
Anhand des Haushaltsschecks berechnet die Minijob-Zentrale die pauschalen Beiträge, die Pauschsteuer und die Umlagebeträge nach der Entgeltfortzahlungsversicherung und bucht die Beträge vom Konto des jeweiligen Haushalts für die Monate Januar bis Juni am 15. Juli des laufenden Jahres und für die Monate Juli bis Dezember am 15. Januar des folgenden Jahres ab.

Neu seit 1. Januar 2006 ist, dass auch der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (einheitlich 1,6 %) von der Minijob-Zentrale zusammen mit den pauschalen Beiträgen und der Pauschsteuer eingezogen wird. Die bisher erforderliche Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt.

 

Wird die Zweimonatsgrenze bzw. 50-Tage-Grenze infolge der Nichtinanspruchnahme des gesetzlichen Urlaubsanspruchs überschritten?
 
Nein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Abgeltungsanspruch um. Die dann abzugeltenden Urlaubstage sind nicht dem tatsächlichen Beschäftigungszeitraum hinzuzurechnen.

 

Wann ist bei der Bewertung der Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf 50 Arbeitstage oder auf zwei Monate abzustellen? Muss die Zuordnung zur jeweiligen Zeitgrenze bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses feststehen oder reicht es aus, wenn die jeweilige Zuordnung sich während des Beschäftigungsverhältnisses ergibt?
 

Hinsichtlich der kurzfristigen Beschäftigung sehen die Geringfügigkeits-Richtlinien vor, dass die 50-Tage-Regelung dann maßgebend ist, wenn die Tätigkeit regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird.
Für die Zuordung ist grundsätzlich die aktuelle Vorausschau entscheidend. Die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses findet im Voraus statt (Ex-Ante-Betrachtung). Eine Einzelfallbetrachtung ist notwendig. Wird beispielsweise während des Beschäftigungsverhältnisses deutlich, dass ab einem Zeitpunkt nicht mehr fünf, sondern vier Tage in der Woche gearbeitet wird, ist dies bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses ab diesem Zeitpunkt (Neubetrachtung) zu beachten.

 

Kann auf die Zweimonatsgrenze auch dann abgestellt werden, wenn der Beschäftigungszeitraum während des laufenden Kalendermonats beginnt und zwei Monate später – jedoch ebenfalls während des laufenden Monats – endet oder ist in diesem Fall auf 60 Kalendertage abzustellen?
 
Es ist auf die Zweimonatsregelung abzustellen. Bei der Zweimonatsregelung handelt es sich zwangsläufig nicht immer um Kalendermonate. Bei Beschäftigungen ohne Unterbrechungen zum Beispiel vom 26. April bis 25. Juni, ist die Zweimonatsregelung anzuwenden. Bei Beschäftigungen mit Unterbrechungen ist auf die 60-Kalendertage-Regelung abzustellen, da Zusammenrechnungen der Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen werden müssen. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage; dies gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen.