|
Allgemeines
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
liegt ab 1. April 2003 immer dann vor, wenn das Arbeitsentgelt
regelmäßig 400 EUR im Monat nicht übersteigt. Die bisherige Regelung,
nach der die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden betragen
muss, wurde ersatzlos gestrichen.
Wird eine Beschäftigung weniger als
einen vollen Kalendermonat ausgeübt, ist von einem anteiligen Monatswert
auszugehen.
Übt ein Arbeitnehmer bei einem
Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht
auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von
einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Rechtsgrundlage:
SGB IV § 8
|