Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

 

Allgemeines

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab 1. April 2003 immer dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR im Monat nicht übersteigt. Die bisherige Regelung, nach der die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden betragen muss, wurde ersatzlos gestrichen.

Wird eine Beschäftigung weniger als einen vollen Kalendermonat ausgeübt, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen.

Übt ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Rechtsgrundlage: SGB IV § 8

 

 
   

 

 

 

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