Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

 

Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen

Bisher wurde bei Bezug von Vorruhestandsgeld das Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit dem Vorruhestandsgeld zusammengerechnet, wodurch Kranken-,Pflege- und Rentenversicherungspflicht eintrat. Ab 1. April 2003 erfolgt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Addition des Arbeitsentgelts mit dem Vorruhestandsgeld mehr, sodass die Beschäftigung versicherungsfrei ist.

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Vorruhestandsgeld ausgeübt, bleibt ‑ wie auch bei Arbeitnehmern ‑  die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die Arbeitsentgelte der weiteren Beschäftigungen sind mit dem Vorruhestandsgeld zu addieren, so dass in diesen Beschäftigungen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht eintritt.