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Besonderheiten bei
bestimmten Personengruppen
Bisher wurde bei Bezug von
Vorruhestandsgeld das Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung mit dem Vorruhestandsgeld zusammengerechnet, wodurch
Kranken-,Pflege- und Rentenversicherungspflicht eintrat. Ab 1. April
2003 erfolgt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Addition
des Arbeitsentgelts mit dem Vorruhestandsgeld mehr, sodass die
Beschäftigung versicherungsfrei ist.
Werden mehrere geringfügig entlohnte
Beschäftigungen neben dem Vorruhestandsgeld ausgeübt, bleibt ‑ wie auch
bei Arbeitnehmern ‑ die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte
Beschäftigung versicherungsfrei. Die Arbeitsentgelte der weiteren
Beschäftigungen sind mit dem Vorruhestandsgeld zu addieren, so dass in
diesen Beschäftigungen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht
eintritt.
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