|
|
Zusammenrechnung mit einer
Hauptbeschäftigung
Übt ein Arbeitnehmer neben einer
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügig entlohnte
Beschäftigungen aus, so sind diese ‑ ab 1. April 2003 mit Ausnahme
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ‑ für den Bereich der
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit der Hauptbeschäftigung zu
addieren. Dies bedeutet, dass ‑ egal ob eine oder mehrere geringfügig
entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden ‑ stets für eine dieser
Beschäftigungen die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung
entfällt. Wird neben einer Hauptbeschäftigung nur eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese folglich ‑ anders als
nach dem bis 31. März 2003 geltenden Recht ‑ versicherungsfrei.
Werden mehrere geringfügig entlohnte
Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt
diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei, die
zeitlich zuerst aufgenommen wurde.
Eine Zusammenrechnung mit einer
Hauptbeschäftigung erfolgt nur dann, wenn die Hauptbeschäftigung
Versicherungspflicht begründet. So scheidet zum Beispiel die Addition
mit einer versicherungsfreien Beamtenbeschäftigung aus. Dies hat jedoch
zur Folge, dass mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
neben einer Beamtentätigkeit miteinander zu addieren sind.
In der Arbeitslosenversicherung werden
Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht
addiert, sodass geringfügig entlohnte Beschäftigungen für sich gesehen
arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.
Beispiel:
|
Eine Bürofachgehilfin arbeitet regelmäßig |
|
|
bei Arbeitgeber A, monatliches Arbeitsentgelt |
1200,00 EUR |
|
bei Arbeitgeber B ab 1. 7. 2003, |
|
|
monatliches Arbeitsentgelt |
320,00 EUR |
|
bei Arbeitgeber C ab 1.10. 2003, |
|
|
monatliches Arbeitsentgelt |
180,00 EUR |
Die Bürofachgehilfin
unterliegt in ihrer Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A der
Versicherungspflicht. Die beiden weiteren Beschäftigungen sind für sich
gesehen geringfügig entlohnt. Da die Beschäftigung bei Arbeitgeber B
zeitlich zuerst aufgenommen wurde, wird sie nicht mit der
Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und bleibt versicherungsfrei. Die
Beschäftigung bei Arbeitgeber C wird mit der Hauptbeschäftigung bei
Arbeitgeber A zusammengerechnet mit der Folge, dass Kranken-, Pflege-
und Rentenversicherungspflicht eintritt. Die Beschäftigungen bei den
Arbeitgebern B und C bleiben arbeitslosenversicherungsfrei, weil das
Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400,00 EUR monatlich
nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen für den
Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht mit versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigungen zusammengerechnet werden.
|
|