Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

 

Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung

Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, so sind diese  ‑ ab 1. April 2003 mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ‑  für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit der Hauptbeschäftigung zu addieren. Dies bedeutet, dass  ‑ egal ob eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden ‑  stets für eine dieser Beschäftigungen die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung entfällt. Wird neben einer Hauptbeschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese folglich  ‑ anders als nach dem bis 31. März 2003 geltenden Recht ‑ versicherungsfrei.

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde.

Eine Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung erfolgt nur dann, wenn die Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht begründet. So scheidet zum Beispiel die Addition mit einer versicherungsfreien Beamtenbeschäftigung aus. Dies hat jedoch zur Folge, dass mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse neben einer Beamtentätigkeit miteinander zu addieren sind.

In der Arbeitslosenversicherung werden Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht addiert, sodass geringfügig entlohnte Beschäftigungen für sich gesehen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.

 

Beispiel:

Eine Bürofachgehilfin arbeitet regelmäßig

 

bei Arbeitgeber A, monatliches Arbeitsentgelt

1200,00 EUR

bei Arbeitgeber B ab 1. 7. 2003,

 

monatliches Arbeitsentgelt

320,00 EUR

bei Arbeitgeber C ab 1.10. 2003,

 

monatliches Arbeitsentgelt

180,00 EUR

 

Die Bürofachgehilfin unterliegt in ihrer Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A der Versicherungspflicht. Die beiden weiteren Beschäftigungen sind für sich gesehen geringfügig entlohnt. Da die Beschäftigung bei Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wurde, wird sie nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und bleibt versicherungsfrei. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber C wird mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A zusammengerechnet mit der Folge, dass Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht eintritt. Die Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C bleiben arbeitslosenversicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400,00 EUR monatlich nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammengerechnet werden.