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Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der Krankenversicherung
Arbeitnehmer, die neben einer
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung eine weitere geringfügig entlohnte
Beschäftigung ausüben und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt durch
Addition der Hauptbeschäftigung mit der weiteren geringfügig entlohnten
Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden auch
in der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung zunächst
krankenversicherungspflichtig.
Nimmt ein Arbeitnehmer, der aufgrund
seiner Hauptbeschäftigung krankenversicherungsfrei ist, geringfügig
entlohnte Beschäftigungen auf, sind diese ebenfalls
krankenversicherungsfrei.
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