Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

 

Verzicht des Arbeitnehmers auf die Rentenversicherungsfreiheit

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist rentenversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer kann jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um sich den vollständigen Schutz bzw. die vollständigen Leistungsansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu sichern. Dabei ist unerheblich, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die Verzichtserklärung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Wird die Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung abgegeben, wirkt sie rückwirkend vom Beschäftigungsbeginn an, falls der Arbeitnehmer dies wünscht. Ansonsten beginnt die Rentenversicherungspflicht mit dem Tag, der auf den Eingang der Erklärung folgt. Der Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit, einen anderen, in der Zukunft liegenden, Termin zu wählen. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wirkt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.

Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, die trotz Addition noch die Voraussetzungen der Geringfügigkeit erfüllen, gilt der Verzicht einheitlich für alle Beschäftigungen.