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Verzicht des Arbeitnehmers
auf die Rentenversicherungsfreiheit
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
ist rentenversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer kann jedoch auf die
Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um sich den vollständigen Schutz
bzw. die vollständigen Leistungsansprüche gegenüber dem
Rentenversicherungsträger zu sichern. Dabei ist unerheblich, ob die
geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder neben
einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.
Der Verzicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu
erklären. Die Verzichtserklärung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Wird die Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der
Beschäftigung abgegeben, wirkt sie rückwirkend vom Beschäftigungsbeginn
an, falls der Arbeitnehmer dies wünscht. Ansonsten beginnt die
Rentenversicherungspflicht mit dem Tag, der auf den Eingang der
Erklärung folgt. Der Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit, einen
anderen, in der Zukunft liegenden, Termin zu wählen. Der Verzicht auf
die Rentenversicherungsfreiheit wirkt für die gesamte Dauer der
geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.
Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig
mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, die trotz Addition
noch die Voraussetzungen der Geringfügigkeit erfüllen, gilt der Verzicht
einheitlich für alle Beschäftigungen.
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