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Zusammenrechnung
geringfügig entlohnter Beschäftigungen
Übt ein Arbeitnehmer bei verschiedenen
Arbeitgebern Beschäftigungen nebeneinander aus, sind für die
versicherungsrechtliche Beurteilung die Arbeitsentgelte zu addieren.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur artgleiche
Beschäftigungen zu addieren sind, nicht jedoch eine geringfügig
entlohnte mit einer kurzfristigen Beschäftigung.
Beispiel
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Telefonistin |
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Arbeitgeber A |
250,00 EUR |
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Arbeitgeber B |
180,00 EUR |
Beide Beschäftigungen sind
für sich betrachtet geringfügig entlohnt. Durch die Addition (430,00 EUR)
wird die Entgeltgrenze von 400, 00 EUR überschritten. Die Telefonistin
ist in beiden Beschäftigungsverhältnissen kranken-, pflege-, renten- und
arbeitslosenversicherungspflichtig.
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