Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

 

Zusammenrechnung geringfügig entlohnter Beschäftigungen

Übt ein Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungen nebeneinander aus, sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung die Arbeitsentgelte zu addieren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur artgleiche Beschäftigungen zu addieren sind, nicht jedoch eine geringfügig entlohnte mit einer kurzfristigen Beschäftigung.

Beispiel

Telefonistin

 

Arbeitgeber A

250,00 EUR

Arbeitgeber B

180,00 EUR

 

Beide Beschäftigungen sind für sich betrachtet geringfügig entlohnt. Durch die Addition (430,00 EUR) wird die Entgeltgrenze von 400, 00 EUR überschritten. Die Telefonistin ist in beiden Beschäftigungsverhältnissen kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.