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Befreiungsmöglichkeiten
Arbeitnehmer, die aufgrund der
beschriebenen Bestandsschutzregelungen versicherungspflichtig bleiben,
können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in einem oder
mehreren Versicherungszweigen befreien lassen. Um einen geringen
Verwaltungsaufwand und sofortige Rechtsklarheit zu ermöglichen, ist der
Antrag nicht beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen. Stattdessen
erklärt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich, dass er auf die
Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen
verzichtet. Der Arbeitgeber nimmt diese Erklärung zu seinen
Lohnunterlagen.
Die Befreiung von der
Versicherungspflicht ist bis zum 30. Juni 2003 zu beantragen. Unter
dieser Voraussetzung gilt sie rückwirkend vom 1. April 2003 an. Nur für
die Rentenversicherung ist eine Antragstellung auch nach dem 30. Juni
2003 möglich. In diesem Fall wirkt die Befreiung vom Zeitpunkt des
Antragseingangs an. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt nur
für die Beschäftigung, für die sie beantragt wurde. Wird diese
Beschäftigung aufgegeben, verliert auch die Befreiung ihre Wirkung.
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