Urlaubsberechnung

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Abschnitt

Mini-Jobs

 

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Übergangsfälle

 

Befreiungsmöglichkeiten

Arbeitnehmer, die aufgrund der beschriebenen Bestandsschutzregelungen versicherungspflichtig bleiben, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen befreien lassen. Um einen geringen Verwaltungsaufwand und sofortige Rechtsklarheit zu ermöglichen, ist der Antrag nicht beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen. Stattdessen erklärt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich, dass er auf die Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen verzichtet. Der Arbeitgeber nimmt diese Erklärung zu seinen Lohnunterlagen.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist bis zum 30. Juni 2003 zu beantragen. Unter dieser Voraussetzung gilt sie rückwirkend vom 1. April 2003 an. Nur für die Rentenversicherung ist eine Antragstellung auch nach dem 30. Juni 2003 möglich. In diesem Fall wirkt die Befreiung vom Zeitpunkt des Antragseingangs an. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt nur für die Beschäftigung, für die sie beantragt wurde. Wird diese Beschäftigung aufgegeben, verliert auch die Befreiung ihre Wirkung.

 

 
   

 

 

 

 

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