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Krankenversicherungspflicht
Der
Fortbestand der Krankenversicherungspflicht kommt nur für Arbeitnehmer
in Frage, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung
versicherungspflichtig waren, weil sie zum Beispiel die Zeitgrenze von
15 Wochenstunden erreichten oder das Arbeitsentgelt über 325 EUR lag,
und die nach dem 31. März 2003 die Voraussetzungen für eine
Familienversicherung nicht erfüllen. Wer familienversichert ist, bleibt
nicht krankenversicherungspflichtig.
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