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Renten- und
Arbeitslosenversicherung
In der Rentenversicherung bleiben bisher
versicherungspflichtige Beschäftigungen, die vom 1. April 2003 an
geringfügig sind und deshalb versicherungsfrei wären, weiterhin
versicherungspflichtig. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die neben
einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung ausüben, die bisher wegen der Zusammenrechnung
mit der Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig ist, bei der aber
aufgrund der Neuregelung zum 1. April 2003 Versicherungsfreiheit
eintritt.
In der Arbeitslosenversicherung bleibt
die Versicherungspflicht für eine am 31. März 2003 mehr als geringfügige
Beschäftigung erhalten, wenn diese Beschäftigung am 1. April 2003 die
Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt und deshalb
versicherungsfrei wäre.
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