Urlaubsberechnung

Geringverdiener

 

Abschnitt

Mini-Jobs

 

Unterabschnitt

Übergangsfälle

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Rentenversicherung bleiben bisher versicherungspflichtige Beschäftigungen, die vom 1. April 2003 an geringfügig sind und deshalb versicherungsfrei wären, weiterhin versicherungspflichtig. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, die bisher wegen der Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig ist, bei der aber auf­grund der Neuregelung zum 1. April 2003 Versicherungsfreiheit eintritt.

In der Arbeitslosenversicherung bleibt die Versicherungspflicht für eine am 31. März 2003 mehr als geringfügige Beschäftigung erhalten, wenn diese Beschäftigung am 1. April 2003 die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt und deshalb versicherungsfrei wäre.