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Abschnitt

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Unterabschnitt

Übergangsfälle

 

Beginn der Versicherungspflicht

Der Arbeitgeber hat zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses seines Arbeitnehmers die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Sollten die Bundesknappschaft durch Datenabgleich oder die Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung im Nachhinein feststellen, dass Versicherungspflicht vorliegt, tritt diese anders als bisher erst mit Bekanntgabe der Feststellung ein. Um den Arbeitgebern mehr Sicherheit zu verschaffen, sind die bislang üblichen Bescheide, die zum Teil einige Jahre zurückgingen und erhebliche Nachzahlungen mit sich brachten, nicht mehr möglich. Einzige Ausnahme; Der Arbeitgeber hat es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, den Sachverhalt aufzuklären. Diese neue Regelung gilt nur für Entscheidungen, die ab 1. April 2003 getroffen werden und zwar auch für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. April 2003 aufgenommen wurden.

 

Beispiel

Die Bundesknappschaft hat zum 1.11. 2003 festgestellt, dass bei einer Sekretärin auf Grund der Addition zweier geringfügig entlohnter Beschäftigungen Versicherungspflicht vorliegt. Sie ist zurzeit über ihren Ehemann bei einer Betriebskrankenkasse familienversichert.

Vom 1.8.2002 bis zum 28.2.2003 übte sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und war Mitglied der AOK Die 18‑monatige Krankenkassenbindungsfrist bei der AOK läuft noch bis zum 31.1. 2004.

Beide Arbeitgeber haben anlässlich der Feststellung der Versicherungspflicht durch die Bundesknappschaft zum 1.11. 2003 Meldungen zur AOK vorzunehmen und entsprechend die Beiträge abzuführen.

Wichtig ist hierbei, dass die Bundesknappschaft nicht die Krankenversicherung durchführt. Es gelten die Kriterien des Krankenkassenwahlrechts, nach dem die beiden Arbeitgeber in Absprache mit der Arbeitnehmerin zu entscheiden und die entsprechenden Meldungen vorzunehmen haben. Eine geringfügige Beschäftigung für sich allein begründet keine Krankenkassenmitgliedschaft.