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Beginn der
Versicherungspflicht
Der Arbeitgeber hat zu Beginn eines
Beschäftigungsverhältnisses seines Arbeitnehmers die
versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Sollten die Bundesknappschaft durch
Datenabgleich oder die Rentenversicherungsträger im Rahmen einer
Betriebsprüfung im Nachhinein feststellen, dass Versicherungspflicht
vorliegt, tritt diese anders als bisher erst mit Bekanntgabe der
Feststellung ein. Um den Arbeitgebern mehr Sicherheit zu verschaffen,
sind die bislang üblichen Bescheide, die zum Teil einige Jahre
zurückgingen und erhebliche Nachzahlungen mit sich brachten, nicht mehr
möglich. Einzige Ausnahme; Der Arbeitgeber hat es vorsätzlich oder grob
fahrlässig versäumt, den Sachverhalt aufzuklären. Diese neue Regelung
gilt nur für Entscheidungen, die ab 1. April 2003 getroffen werden und
zwar auch für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. April 2003
aufgenommen wurden.
Beispiel
Die Bundesknappschaft hat
zum 1.11. 2003 festgestellt, dass bei einer Sekretärin auf Grund der
Addition zweier geringfügig entlohnter Beschäftigungen
Versicherungspflicht vorliegt. Sie ist zurzeit über ihren Ehemann bei
einer Betriebskrankenkasse familienversichert.
Vom 1.8.2002 bis zum
28.2.2003 übte sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und
war Mitglied der AOK Die 18‑monatige Krankenkassenbindungsfrist bei der
AOK läuft noch bis zum 31.1. 2004.
Beide Arbeitgeber haben
anlässlich der Feststellung der Versicherungspflicht durch die
Bundesknappschaft zum 1.11. 2003 Meldungen zur AOK vorzunehmen und
entsprechend die Beiträge abzuführen.
Wichtig ist hierbei, dass
die Bundesknappschaft nicht die Krankenversicherung durchführt. Es
gelten die Kriterien des Krankenkassenwahlrechts, nach dem die beiden
Arbeitgeber in Absprache mit der Arbeitnehmerin zu entscheiden und die
entsprechenden Meldungen vorzunehmen haben. Eine geringfügige
Beschäftigung für sich allein begründet keine
Krankenkassenmitgliedschaft.
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